(„Passauer Bistumsblatt“, 05/2017)
Teilzeit – Eine große Chance für Arbeitgeber wie für Arbeitnehmer
Rechtsanwalt Prof. Alfred Gerauer, Pocking Fachanwalt für Arbeitsrecht in Pocking, Honorarprofessor an der Hochschule München und 1. Vorsitzender des Zulassungsausschusses Arbeitsrecht I für die Verleihung der Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ bei der Rechtsanwaltskammer München. |
Wer hätte nicht gern mehr Zeit für seine Familie und für seine Hobbys. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz eröffnet jedem Arbeitnehmer, gleich in welcher Position die Möglichkeit, sich diesen Wunschtraum zu erfüllen. Rund 17 Prozent der etwa 15 Milliarden Arbeitsstunden im Jahre 2015 wurden von Beschäftigten in Teilzeit geleistet. Ihr Anteil steigt kontinuierlich an.
Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollbeschäftigten Arbeitnehmers. Wer regelmäßig nach seinem Arbeitsvertrag 40 Stunden arbeitet und seine Arbeitszeit auf 30 oder weniger Stunden verringern will, ist voll dabei.
Nach dem Gesetz kann jeder Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Verringerung seiner Arbeitszeit verlangen. Der Wunsch, in Teilzeit zu arbeiten, muss aber vom Arbeitnehmer mindestens drei Monate vorher angekündigt werden. Erst dann steht ihm ein Rechtsanspruch auf Teilzeit zu. Der Arbeitgeber kann seinen Wunsch nur dann ablehnen, wenn wichtige betriebliche Gründe vorliegen. Also wenn er für den Arbeitnehmer keinen Ersatz hat, der für die Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes unbedingt erforderlich ist. Die Arbeitsgerichte machen immer wieder in ihren Urteilen deutlich, dass der Arbeitgeber den Wunsch nach Teilzeit nur ablehnen darf, wenn er anhand ganz konkreter Tatsachen beweisen kann, dass das Verlangen nach Teilzeitarbeit in keiner Weise nachvollziehbar ist. Der Arbeitgeber muss nämlich ganz konkret auch nachweisen, dass der gewünschten Arbeitszeitveränderung zusätzlich nicht auch durch andere ihm zumutbare Änderung der Betriebsabläufe Rechnung getragen werden kann. Im Gesetz ist auch ausdrücklich geregelt: Wenn der Arbeitgeber verlangt, dass ein Arbeitnehmer in Teilzeit gehen soll und sich dieser weigert, dem Arbeitnehmer deshalb nicht gekündigt werden kann. Ebenso wenig kann der Arbeitgeber, wenn er vom Arbeitnehmer später verlangt, wieder in die Vollzeitarbeitsstelle zu wechseln, dieser sich aber weigert, deswegen nicht das Arbeitsverhältnis kündigen.
Gerade in der heutigen Zeit bringt die Möglichkeit, Teilzeit vereinbaren zu können, für so manchen Arbeitgeber sogar erhebliche Vorteile. Ein Arbeitnehmer, der schon viele Jahre dem Unternehmen gedient und ihm seine volle Arbeitskraft, sein „Leben“ zur Verfügung gestellt hat, bleibt dann gerade in einer Lebensspanne, in der er „sein“ Unternehmen sehr gut kennt, diesem mit seiner großen Erfahrung erhalten.