(„Kurzeitung Bad Füssing“, 06/2016)
Vorsicht bei Blitzer-Apps
Rechtsanwalt Dr. Bernd Wölfl, Pocking Fachanwalt für Arbeitsrecht und Strafrecht, Mediator, Vorstandsmitglied beim ADAC-Ortsclub Pocking-Bad Füssing |
Wer heutzutage ein Smartphone nutzt, hat in der Regel auch die vielfältigen Vorzüge mobiler „Apps“ schon kennengelernt. Diese gibt es mittlerweile für fast jeden Bereich des täglichen Lebens. Nicht verwunderlich ist es daher, dass sich auch Autofahrer immer häufiger sogenannte „Blitzer-Apps“ installieren. Diese sollen Verkehrsteilnehmer während der Fahrt vor mobilen oder stationären Geschwindigkeitsmessgeräten warnen. Mithilfe dieser Blitzer‑App sollen Messstellen angezeigt werden, bei denen Geschwindigkeitskontrollen durchgeführt werden.
So schön dies allerdings erst einmal klingt, so bedenklich ist aber auch die Verwendung. Denn nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung dürfen keine technischen Geräte betrieben oder betriebsbereit mitgeführt werden, die dafür bestimmt sind, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Insbesondere gilt dies für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen, also Radarwarn- oder Laserstörgeräte. Zu den verbotenen Geräten gehören also auch Radarwarngeräte, die nunmehr auch in Form der beschriebenen Blitzer-Apps betrieben werden.
So hat erst kürzlich dazu das Oberlandesgericht in Celle ausdrücklich entschieden, dass auch ein eingeschaltetes Smartphone mit einer installierten und aufgerufenen Blitzer‑App ein derartiges technisches Gerät sei, welches dazu diene, vor Geschwindigkeitsmessungen zu warnen. Demgegenüber hat das Gericht es als unerheblich angesehen, dass ein Smartphone in erster Linie zum Telefonieren verwendet wird. Entscheidend sei, dass eine Blitzer-App installiert und aktiviert sei. Denn dann werde genau die Funktion eines Radarwarngerätes ausgeübt, nämlich vor Geschwindigkeitsmessungen zu warnen. Der Betroffene hatte bei Gericht keine Chance und musste daher das gegen ihn verhängte Bußgeld bezahlen.
Es gilt also auch hier der Grundsatz: Vorsicht vor technischen Geräten, die dazu benutzt werden sollen, Fehlverhalten im Straßenverkehr zu vertuschen. Nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch erlaubt.
Und: Der einfachste und sicherste Weg, einer straßenverkehrsrechtlichen Sanktion zu entgehen, bleibt immer noch der, sich an die bestehenden Vorschriften zu halten.