(„Kurzeitung“, 12/2017)
Schon bisher war die Bildung einer Rettungsgasse auf der Autobahn gesetzlich vorgeschrieben. Allerdings hatte diese Vorschrift im Alltag kaum Beachtung gefunden und auch Verstöße dagegen wurden kaum geahndet. Nunmehr hat der Gesetzgeber aber Änderungen vorgenommen und auch die Sanktionen bei Verstößen wurden deutlich angehoben. Man hofft, dass damit die Bedeutung der Rettungsgasse sich im Bewusstsein der Autofahrer festsetzt. Polizei und Hilfsfahrzeuge sind nach einem Unfall auf der Autobahn darauf angewiesen, dass sie freie Fahrt haben. Ganz besonders wichtig ist dies bei Rettungsfahrzeugen, die schnell am Unfallort sein müssen um zu helfen. Die Rettungsgasse kann somit auch Leben retten.
Wichtig zu wissen ist es, dass die Rettungsgasse nicht erst dann gebildet werden muss, wenn der Verkehr zum Stillstand gekommen ist. Sie muss bereits dann frei gemacht werden, wenn der Verkehr stockt, die Fahrzeuge also nur noch mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Genauso von Bedeutung ist der Umstand, dass die Ursache für den Stillstand des Verkehrs unerheblich ist. Entscheidend ist nur, dass der Verkehr stockt oder zum Erliegen kommt. Ob ein Unfall oder ein anderes Ereignis der Grund hierfür ist, ist nicht von Bedeutung. Auch darf mit der Bildung der Rettungsgasse nicht abgewartet werden, ob sich tatsächlich Einsatzfahrzeuge mit Blaulicht und Einsatzhorn nähern. Die Gasse muss unabhängig davon in jedem Fall freigehalten werden. Dabei fahren dann Fahrzeuge auf dem äußeren linken Fahrstreifen nach links und alle anderen Fahrzeuge nach rechts, unabhängig davon, wie viele Fahrstreifen vorhanden sind.
Ein Verstoß gegen die Vorschriften zur Bildung der Rettungsgasse wird zukünftig mit einem Bußgeld von € 200,00 und 2 Punkten geahndet. Ergibt sich aus dem Verstoß eine Behinderung, so erhöht sich das Bußgeld auf € 240,00 und es wird ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Kommt es sogar zu einer Gefährdung oder einer Sachbeschädigung, so erhöht sich das Bußgeld von € 280,00 bzw. € 320,00 fällig und es wird ebenfalls ein Fahrverbot verhängt.
Auf eines soll noch hingewiesen werden, obwohl dies eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein müsste: Die Rettungsgasse darf nur von Polizei und Hilfsfahrzeugen befahren werden. Die Benutzung durch andere Fahrzeuge ist nicht zulässig. Schon gar nicht darf sie dazu missbraucht werden, schneller voranzukommen. Davor sollte man sich im Sinne der Sicherheit, aber auch im Interesse des eigenen Geldbeutels hüten.
Rechtsanwalt Dr. Bernd Wölfl, Pocking
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Strafrecht, Mediator