Johanna Wasmuth: „Alkohol am Steuer – lebensgefährlich und immer vermeidbar“

(„Kurzeitung“, 4/2015)

Alkohol am Steuer – lebensgefährlich und immer vermeidbar

 

Rechtsanwältin Johanna Wasmuth, Pocking

 

Wer kennt diese Situationen nicht? Ein Freund feiert Geburtstag. Man ist mit dem Auto da, mit dem man auch wieder zurückfahren möchte. „Du stößt aber schon mit uns an! Ein Glas Sekt macht ja nichts. Bis Du wieder fährst.“ Auf das Glas Sekt folgen dann noch zwei Gläser Wein zum Essen und schon befindet man sich vor der Rückfahrt in einem Dilemma. Häufig wird auch der im Blut noch vorhandene Restalkohol unterschätzt. Man feiert bis früh morgens, schläft drei Stunden und fährt erst dann Auto. Bei einem Abbau der Blutalkoholkonzentration (BAK) im Mittelwert mit 0,1 ‰ pro Stunde sind oft noch erhebliche Mengen Alkohol im Blut feststellbar.

Wer aber unter Alkoholeinfluss fährt, gefährdet nicht nur sein eigenes Leben, sondern auch das der anderen Verkehrsteilnehmer. Außerdem drohen rechtliche Konsequenzen.

Bereits ab einer BAK von 0,3 ‰ liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn offensichtlich Einschränkungen im Fahrverhalten vorliegen. Solche werden im Falle eines Unfalls stets angenommen. Ab 0,5 ‰ BAK ist der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit immer erfüllt. Bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen können auch Fälle bis 0,5 ‰ bereits strafrechtlich von Bedeutung werden.

Bei einer Verurteilung sieht das Strafgesetzbuch nicht nur Geld- oder Freiheitsstrafe vor, sondern der Autofahrer muss zusätzlich in aller Regel mit einem Fahrverbot oder gar mit der  Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen.

Bei einem Fahrverbot gibt der Autofahrer z.B. den Führerschein bei der Polizei oder bei Gericht ab. Nach Ablauf des „Verbotszeitraums“ von 1 bis 3 Monaten erhält er „automatisch“ den Führerschein zurück. Bei einer Alkoholkonzentration von 1.1 Promille und mehr ist aber die absolute Fahruntüchtigkeit erreicht. Entziehung der Fahrerlaubnis ist dann die zwangsläufige Folge. Die vom Gericht festgesetzte Sperrfrist beträgt mindestens 6 Monate und kann bei Trunkenheitsfahrten oft bis zu 24 Monaten betragen. Je höher der Alkoholwert, desto länger ist die Sperrfrist. Der Autofahrer bekommt nach Ablauf der Sperrfrist den Führerschein auch nicht mehr zurück. Er muss bei der Straßenverkehrsbehörde nach Ablauf der Frist einen neuen Führerschein beantragen. Hegt die Behörde Zweifel an der Eignung des Betroffenen zur Teilnahme am Straßenverkehr, wird die Eignung in Form einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU) geprüft.

Es ist in solchen Situationen trotz aller möglicherweise damit verbundenen Unannehmlichkeiten immer die richtige Entscheidung: Man lässt sein Auto stehen und geht damit die geschildeten Risiken erst gar nicht ein.