(„Kurzeitung Bad Füssing“, 02/2016)
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort und seine Folgen
Rechtsanwältin Johanna Wasmuth, Pocking Schwerpunkt Strafrecht und Verkehrsrecht |
Der umgangssprachlich als „Fahrerflucht“ bezeichnete Tatbestand ist ein sehr häufig begangenes und auch aufgrund der hohen Dunkelziffer streng geahndetes Verkehrsdelikt. Neben den Personen, die aus Furcht vor einer strafrechtlichen Verurteilung, sich unerlaubt vom Unfallort entfernen, gibt es diejenigen, die einen kleinen „Parkrempler“ tatsächlich nicht bemerkt haben oder sich beim Unfall so erschrecken, dass sie zunächst weiter fahren. Häufig ist auch vorangegangener Alkohol- oder Drogenkonsum Grund für eine „Fahrerflucht“. Wichtig ist, bei einem Unfall mit Sach- oder Personenschaden das zu tun, was der Gesetzgeber von einem erwartet:
Zum einen muss man zugunsten der Geschädigten oder anderen Unfallbeteiligten notwendige Angaben machen und wenn niemand anwesend ist, eine angemessene Zeit warten. Angeben muss man seine Personalien, das Kennzeichen seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung. Man ist jedoch nicht gehalten, an der genauen Aufklärung des Unfalls mitzuwirken. Diesbezüglich sollte man zunächst Rücksprache mit einem Rechtsanwalt halten. Was eine angemessene Wartezeit ist variiert. Der BGH hat Wartezeiten zwischen 15 Minuten bei Kleinunfällen mit geringem Sachschaden und bis zu zwei Stunden bei Unfällen mit Personenschäden als angemessen angesehen. Trifft man nach Ablauf der angemessenen Wartezeit keine feststellungsberechtigte Person am Unfallort an, oder wird einem erst kurz nach dem Unfall bewusst, dass man in einen Unfall verwickelt war, sollte man umgehend bei der Polizei anrufen und die oben genannten Angaben machen.
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort wird bei einer Verurteilung mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft. Das größte Problem vor allem für Personen, die beruflich dringend auf ihren Führerschein angewiesen sind, ist oft die bereits im Ermittlungsverfahren stattfindende vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, die Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafurteil oder das Aussprechen eines Fahrverbots. Das kann existenzbedrohend sein.
Sollten die Strafverfolgungsbehörden gegen einen wegen Unerlaubten Entfernens vom Unfallort ermitteln und man Besuch von der Polizei erhalten, beziehungsweise zu einer Beschuldigtenvernehmung geladen werden, hat man als Beschuldigter im Strafverfahren das Recht keine Angaben zu machen. Davon sollte man unbedingt Gebrauch machen und zunächst einen Rechtsanwalt konsultieren, der Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte beantragen sollte. Anschließend kann immer eine Stellungnahme abgegeben werden.