Zwangsvollstreckung
Das Gesetz unterteilt ein Vorgehen vor den Zivilgerichten in ein Erkenntnis- und ein Vollstreckungsverfahren.
Letzteres darf keinesfalls stiefmütterlich behandelt werden, denn was nutzt das schönste Urteil, wenn der Gegner trotzdem nicht leistet. Dabei ist der häufigste Unterfall der Leistung die Geldzahlung, aber auch die Herausgabe von Sachen oder Räumen sowie andere Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen können Vollstreckungsziel sein. Für die Vollstreckung von Geldansprüchen ist das gesamte Vermögen des Schuldners in Betracht zu ziehen, also Forderungen (z.B. Lohnansprüche, Bankguthaben) bewegliche Sachen und Tiere (z.B. Fahrzeuge, Reitpferde) und Immobilien.
Kernbereiche unserer Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung:
- Arrest
- Forderungspfändung
- Kontenpfändung
- Mahnbescheid
- Pfändungs- und Verhaftungsaufträge
- Sachpfändung
- Vollstreckungsbescheid
- Zwangsversteigerung
- Zwangsverwaltung
- Zwangsvollstreckung
- Abnahme Eidesstattlicher Versicherung
Was nutzt das schönste Urteil, wenn der Gegner trotzdem nicht leistet.